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SMV im Internet
Umfassende Informationen zur SMV gibts unter folgender Adresse:
Auszüge aus den gesetzlichen
Bestimmungen
Rechte des einzelnen Schülers
Die in der Schule vorgegebenen Rechtsprinzipien und der Zweck der Schule
erfordern, dass sie bei der Gestaltung von Unterricht und Erziehung die
Interessen und Rechte des einzelnen Schülers respektiert und den Schülern
ermöglicht, unmittelbar persönlich oder durch gewählte Vertreter am Leben und
an der Arbeit der Schule mitzuwirken. Es gehört zu den Aufgaben der Schule, die
Schüler mit diesen Rechten so vertraut zu machen, dass sie diese auch
wahrnehmen können
Rechte von
Schülervertretungen
Unabhängig von der Wahrnehmung der Interessen durch den einzelnen Schüler
selbst werden Interessen der Schüler von Schülervertretungen wahrgenommen. Die
Kultusministerkonferenz hat dazu am 3. Oktober 1968 Empfehlungen ausgesprochen,
denen der nach wie vor gültige pädagogische Gedanke zugrunde liegt, die Schüler
schrittweise zur selbstständigen Mitarbeit in der Gesellschaft zu befähigen.
Aufgabe der Schülervertretungen ist allgemein, den Schülern Gelegenheit zur
Teilnahme an der Wissensbildung innerhalb der Schule zu verschaffen.
Die Rechte der Schüler sind immer im Zusammenhang mit denen der Lehrer und Eltern und im Zusammenhang mit den Aufgaben der Schulverwaltung zu sehen.
Alle Regelungen für das Zusammenwirken von Schülern, Eltern und Lehrern müssen einen Interessenausgleich der an der Schule beteiligten Gruppen zum Ziel haben. Die Grenze für derartige Regelungen liegt dort, wo die Aufgabe der Schule gefährdet wird.
Schülermitverantwortung
§ 62, Schulgesetz
(1) Die
Schülermitverantwortung dient der Pflege der Beteiligung der Schüler an der
Gestaltung des Schullebens, des Gemeinschaftslebens an der Schule, der
Erziehung der Schüler zu Selbstständigkeit und Verantwortungsbewusstsein.
(2) Der Wirkungsbereich der Schülermitverantwortung ergibt sich aus der Aufgabe
der Schule. Die Schüler haben in diesem Rahmen die Möglichkeit, ihre Interessen
zu vertreten und durch selbst gewählte oder übertragene Aufgaben eigene
Verantwortung zu übernehmen.
(3) Die Schülermitverantwortung ist von allen am Schulleben Beteiligten und den
Schulaufsichtsbehörden (Staatliches Schulamt, Oberschulamt, Kultusministerium)
zu unterstützen.
Schülerrat
(1) Dem Schülerrat gehören an
1. der Schülersprecher und seine Stellvertreter
2. an Hauptschulen (...) die Klassensprecher und ihre
Stellvertreter
(2) Der Schülerrat ist für alle Fragen der Schülermitverantwortung zuständig,
welche die Schule in ihrer Gesamtheit angehen. Der Schulleiter unterrichtet den
Schülerrat über Angelegenheiten, die für die Schülermitverantwortung von
allgemeiner Bedeutung sind.
(3) Der Schülerrat erlässt Regelungen, in denen insbesondere das Nähere über
die Arbeitsweise der Schülermitverantwortung an der Schule und das Verfahren
für die Wahl ihrer Schülervertreter festgelegt werden (SMV-Satzung).
Klassenschülerversammlung
Die Klassenschülerversammlung
hat die Aufgabe, in allen Fragen der Schülermitverantwortung, die sich bei der
Arbeit der Klasse ergeben, zu beraten und zu beschließen. Sie fördert die
Zusammenarbeit mit den Lehrern der Klasse.
Klassensprecher.
(1) Von Klasse 5 an wählen die Schüler aus jeder Klasse aus ihrer Mitte zu
Beginn des Schuljahres einen Klassensprecher und einen Stellvertreter.
(2) Der Klassensprecher vertritt die Interessen der Schüler der Klasse und
unterrichtet die Klassenschülerversammlung über alle Angelegenheiten, die für
sie von allgemeiner Bedeutung sind.
Schülersprecher
(1) Die Klassensprecher und ihre Stellvertreter wählen aus den Schülern ihrer
Schule den Schülersprecher und aus ihrer Mitte einen oder mehrere
Stellvertreter.
(2) Der Schülersprecher ist Vorsitzender des Schülerrats. Er vertritt die
Interessen der Schüler der Schule.
(3) Der Schülersprecher, der Schulleiter und der Verbindungslehrer sollen in
regelmäßigen Abständen zusammen treffen, um die Angelegenheiten der
Schülermitverantwortung zu besprechen und um sich gegenseitig zu informieren.
Schülervertreter.
(1) Die Schüler wirken in der Schule mit durch
1. die Klassenschülerversammlung
2. die Schülervertreter
Schülervertreter sind die
Klassensprecher, der Schülerrat und der Schülersprecher.
(2) An allen Schulen wählen die Schüler ab Klasse 5 nach den Grundsätzen, die
für demokratische Wahlen gelten, ihre Schülervertreter.
Verbindungslehrer (ältere,
nicht mehr offizielle Bezeichnung: Vertrauenslehrer/in)
(1) Der Schülerrat wählt einen oder mehrere, höchstens jedoch drei
Verbindungslehrer mit deren Einverständnis.
(2) Die Verbindungslehrer beraten die Schülermitverantwortung, unterstützen sie
bei der Erfüllung ihrer Aufgabe und fördern ihre Verbindung zu den Lehrern, dem
Schulleiter und den Eltern. Sie können an allen Veranstaltungen der
Schülermitverantwortung, insbesondere auch an den Sitzungen der
Schülervertreter beratend teilnehmen.







