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Anton von Gegenbaur
SMV

SMV im Internet

Umfassende Informationen zur SMV gibts unter folgender Adresse:

http://www.smv.bw.schule.de/


Auszüge aus den gesetzlichen Bestimmungen

Rechte des einzelnen Schülers
Die in der Schule vorgegebenen Rechtsprinzipien und der Zweck der Schule erfordern, dass sie bei der Gestaltung von Unterricht und Erziehung die Interessen und Rechte des einzelnen Schülers respektiert und den Schülern ermöglicht, unmittelbar persönlich oder durch gewählte Vertreter am Leben und an der Arbeit der Schule mitzuwirken. Es gehört zu den Aufgaben der Schule, die Schüler mit diesen Rechten so vertraut zu machen, dass sie diese auch wahrnehmen können

Rechte von Schülervertretungen
Unabhängig von der Wahrnehmung der Interessen durch den einzelnen Schüler selbst werden Interessen der Schüler von Schülervertretungen wahrgenommen. Die Kultusministerkonferenz hat dazu am 3. Oktober 1968 Empfehlungen ausgesprochen, denen der nach wie vor gültige pädagogische Gedanke zugrunde liegt, die Schüler schrittweise zur selbstständigen Mitarbeit in der Gesellschaft zu befähigen. Aufgabe der Schülervertretungen ist allgemein, den Schülern Gelegenheit zur Teilnahme an der Wissensbildung innerhalb der Schule zu verschaffen.

Die Rechte der Schüler sind immer im Zusammenhang mit denen der Lehrer und Eltern und im Zusammenhang mit den Aufgaben der Schulverwaltung zu sehen.

Alle Regelungen für das Zusammenwirken von Schülern, Eltern und Lehrern müssen einen Interessenausgleich der an der Schule beteiligten Gruppen zum Ziel haben. Die Grenze für derartige Regelungen liegt dort, wo die Aufgabe der Schule gefährdet wird. 

Schülermitverantwortung
§ 62, Schulgesetz

(1) Die Schülermitverantwortung dient der Pflege der Beteiligung der Schüler an der Gestaltung des Schullebens, des Gemeinschaftslebens an der Schule, der Erziehung der Schüler zu Selbstständigkeit und Verantwortungsbewusstsein.

(2) Der Wirkungsbereich der Schülermitverantwortung ergibt sich aus der Aufgabe der Schule. Die Schüler haben in diesem Rahmen die Möglichkeit, ihre Interessen zu vertreten und durch selbst gewählte oder übertragene Aufgaben eigene Verantwortung zu übernehmen.

(3) Die Schülermitverantwortung ist von allen am Schulleben Beteiligten und den Schulaufsichtsbehörden (Staatliches Schulamt, Oberschulamt, Kultusministerium) zu unterstützen.

 Schülerrat
(1) Dem Schülerrat gehören an
     1. der Schülersprecher und seine Stellvertreter
     2. an Hauptschulen (...) die Klassensprecher und ihre Stellvertreter

(2) Der Schülerrat ist für alle Fragen der Schülermitverantwortung zuständig, welche die Schule in ihrer Gesamtheit angehen. Der Schulleiter unterrichtet den Schülerrat über Angelegenheiten, die für die Schülermitverantwortung von allgemeiner Bedeutung sind.

(3) Der Schülerrat erlässt Regelungen, in denen insbesondere das Nähere über die Arbeitsweise der Schülermitverantwortung an der Schule und das Verfahren für die Wahl ihrer Schülervertreter festgelegt werden (SMV-Satzung).  

Klassenschülerversammlung
Die Klassenschülerversammlung hat die Aufgabe, in allen Fragen der Schülermitverantwortung, die sich bei der Arbeit der Klasse ergeben, zu beraten und zu beschließen. Sie fördert die Zusammenarbeit mit den Lehrern der Klasse.

Klassensprecher.
(1) Von Klasse 5 an wählen die Schüler aus jeder Klasse aus ihrer Mitte zu Beginn des Schuljahres einen Klassensprecher und einen Stellvertreter.

(2) Der Klassensprecher vertritt die Interessen der Schüler der Klasse und unterrichtet die Klassenschülerversammlung über alle Angelegenheiten, die für sie von allgemeiner Bedeutung sind.

Schülersprecher

(1) Die Klassensprecher und ihre Stellvertreter wählen aus den Schülern ihrer Schule den Schülersprecher und aus ihrer Mitte einen oder mehrere Stellvertreter.

(2) Der Schülersprecher ist Vorsitzender des Schülerrats. Er vertritt die Interessen der Schüler der Schule.

(3) Der Schülersprecher, der Schulleiter und der Verbindungslehrer sollen in regelmäßigen Abständen zusammen treffen, um die Angelegenheiten der Schülermitverantwortung zu besprechen und um sich gegenseitig zu informieren.

Schülervertreter.
(1) Die Schüler wirken in der Schule mit durch
     1. die Klassenschülerversammlung
     2. die Schülervertreter
         Schülervertreter sind die Klassensprecher, der Schülerrat und der Schülersprecher.

(2) An allen Schulen wählen die Schüler ab Klasse 5 nach den Grundsätzen, die für demokratische Wahlen gelten, ihre Schülervertreter.

 

Verbindungslehrer (ältere, nicht mehr offizielle Bezeichnung: Vertrauenslehrer/in)
(1) Der Schülerrat wählt einen oder mehrere, höchstens jedoch drei Verbindungslehrer mit deren Einverständnis.

(2) Die Verbindungslehrer beraten die Schülermitverantwortung, unterstützen sie bei der Erfüllung ihrer Aufgabe und fördern ihre Verbindung zu den Lehrern, dem Schulleiter und den Eltern. Sie können an allen Veranstaltungen der Schülermitverantwortung, insbesondere auch an den Sitzungen der Schülervertreter beratend teilnehmen.

 

 

 

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